Bundesverfassungsgericht verweigert Prüfung der Verfassungsbeschwerde zum Prostituiertenschutzgesetz!

Mel

Admina
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Bad bad news ....

„Für die Sexarbeiter/innen ist es ein Fiasko, für alle Überwachungsfanatiker, die Probleme mit Prostitution haben, ein Freibrief für fortgesetzte Stigmatisierung und Diskriminierung“ – so kommentierte Juanita Henning, Sprecherin des in Frankfurt/Main ansässigen Vereins Doña Carmen e.V., den am 26. Juli 2018 getroffenen und gestern, am 13.08.2018, bekannt gewordenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde gegen das so genannten „Prostituiertenschutzgesetz“. Gestern, am 13. 08. 2018, hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Vizepräsident Kirchhof, Richterin Ott, Richter Christ) dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer/innen gegen das Prostituiertenschutzgesetz, Rechtsanwalt Percy MacLean, ihre Entscheidung in Sachen Verfassungsbeschwerde gegen das Prostituiertenschutzgesetz mitgeteilt. Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerden der von MacLean vertretenen 26 Beschwerdeführer/innen werden vom obersten deutschen Gericht „nicht zur Entscheidung angenommen“. „Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“

Weiterlesen auf:
https://www.donacarmen.de/pressemit...rde-zum-prostituiertenschutzgesetz/#more-2046
 
Gibt es schon eine Begründung?
 
Wer klicken und lesen kann ist klar im Vorteil.....

Ich begrüsse diese Entscheidung ausdrücklich, war die Beschwerde doch im Wesentlichen getragen von Betreiberinteressen. Und ich darf für mich in Anspruch nehmen, dass ich diesen Ausgang von Beginn an vorausgesagt habe.
 
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde erfordert keine Begründung in dem Sinne, dass sie sich mit den Inhalten der Verfassungsbeschwerde auseinander setzt. Formal ist die Annahmeentscheidung einer Befassung mit Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit vorgeschaltet. Oft fließen aber Aspekte zu Beidem doch mit ein.

Glaubt man dem DC Artikel, dann ist die Nichtannahme damit begründet, dass die Verfassungsbeschwerde erhebliche Begründungmängel aufweise. Diese könnten beispielsweise darin liegen, dass "allgemein" argumentiert wurde, und nicht bezogen auf konkrete verfassungswidrige Ereignisse gegen die Beschwerdeführerinnen. Letzteres ist aber zwingend Voraussetzung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Schuld sind Richter, die einer katholischen Studentenverbindung angehören, weil die keine Frauen aufnehmen...die kommen für Dona Carmen wahrscheinlich gleich hinter Freisler und seinem Volksgerichtshof...:p
 
Der Kirchhof soll wohl auch im Fall der GEZ Gebühren geurteilt haben.

Ganz ehrlich? Wieso weshalb warum ist mir gerade egal.. zumal die Entscheidung nicht anfechtbar ist.
Der Keks ist gegessen.

Jetzt bin ich gespannt, ob die Beschwerde vom Land NRW (oder waren es die Kommunen? bin gerade zu faul zu googlen) auch abgewatscht wird...
 
Der Kirchhof soll wohl auch im Fall der GEZ Gebühren geurteilt haben.

Ganz ehrlich? Wieso weshalb warum ist mir gerade egal.. zumal die Entscheidung nicht anfechtbar ist.
Der Keks ist gegessen.

Jetzt bin ich gespannt, ob die Beschwerde vom Land NRW (oder waren es die Kommunen? bin gerade zu faul zu googlen) auch abgewatscht wird...

Hat Ferdinand Kirchhof, interessanter ist, dass das GEZ-Gesetz auf ein Gutachten seines Bruders Paul Kirchhof zurückgeht....
 
Hier der Text der Begründung der Nichtannahmeentscheidung.

Sinngemäß wird vorgetragen, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde keinerlei Angaben dazu gemacht habe, welches Grundrecht welcher Beschwerdeführer/innen denn nun konkret verletzt (worden) sei. Oder anders gesagt, ein "politisches Manifest" sei keine rechtlich zulässige Begründung.

Nach §92 BVerfGG ist im Rahmen der Begründung anzugeben, durch welche (konkrete) Handlung oder durch welches Unterlassen eines Organs oder einer Behörde ein Grundrecht verletzt worden ist. Das wird "Betroffenheit" genannt. Ein Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Sozusagen allgemeine Betroffenheit im Sinne von "blöd finden" reicht nicht aus. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu beispielsweise einer Popularklage.

https://www.donacarmen.de/wp-content/uploads/BeschlussverfasssungsB.pdf
 
Ich habe mir die Beschwerde nicht durchgelesen, da ich eh keine Ahnung davon habe und es nicht beurteilen kann. Wobei mich das alles wirklich wundert.. bei den Treffen vorab zur Besprechung der Beschwerde hat Starostik genau das alles so erklärt hat, welche Vorraussetzung etwas haben muss, wie begründet werden muss...
Sehr schade ist natürlich, das er sich nun dazu nicht mehr äußern kann... man kann nun auch darüber mutmaßen, ob er krankheitsbedingt Fehler begangen hat...

Da er selbst jahrelang als Richter am Verfassungsgerichtshof Berlin tätig war, kann man ja nun nicht davon ausgehen, das er keine Ahnung hatte, wie eine solche Beschwerde gestaltet sein muss :denken:
 
Bevor auf den Anwalt eingedroschen wird bitte dies bedenken.

1) Wenn der zahlende Auftraggeber (DC) politische oder sonstige Allgemeinprosa drin haben will, dann macht man das eben, wenns nicht vermeidbar ist. Sie nutzt zwar nicht, schadet aber auch nicht (sofern ansonsten auch durchgreifende Aspekte vorgetragen werden).
2) Wenn keine der Beschwerde führenden Personen etwas haben, mit dem man das "Betroffenheitskriterium" ausfüllen kann, dann kann auch der beste Anwalt nur versuchen über die allgemeine Schiene etwas zu reissen, auch wenn da die Erfolgsaussichten klein sind. Vielleicht hat es schlichtweg an einer tatsächlich im Sinne des §92 BVerfGG betroffenen Person gemangelt (also jemand, der sich gegen eine Behördenentscheidung in Sachen seiner Person wehren will)?
3) Es sollte ja unbedingt schnell gehen, nach dem Willen von DC, was dann natürlich zu 2) führen kann.
4) Es passt durchaus ins politisch/propagandistische Konzept von DC, dass das daneben gegangen ist. Die eigenen Reihen werden geschlossen (alle Anderen sind Schweine, die noch nicht einmal richtig lesen können, so kommentiert DC ja schon) und man kann Anhänger sammeln unter der Fahne "wir sind ja die Einzigen, die Euch wirklich unterstützen".

Offen gesagt, ich hatte mir nach der Lektüre der Beschwerde schon gedacht, ob das absichtsvoll zum Scheitern gebracht werden soll. Liegt aber vielleicht auch an meine zunehmenden Neigung zu "Verschwörungstheorien" :tüte:
 
Es sollte ja unbedingt schnell gehen, nach dem Willen von DC.

Das "schnell" lag meines Wissens daran, das man ab dem Zeitpunkt, wo das im Gesetzbuch stand (glaub das wars... oder wars die Verkündung?) 12 Monate Zeit hat um eine Beschwerde einzureichen.
Das hat der Starostik jedenfalls gesagt.. das "schnell" ging also weniger von DC aus, sondern schlicht von den gesetzlichen Vorgaben.

Zum Rest kann ich wenig sagen. Insofern erlaube ich mir da kein Urteil.
 
Die Jahresfrist betrifft ein Gesetz oder einen Hoheitsakt, gegen das/den ein Rechtsweg nicht zur Verfügung steht. Gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden sind aber Rechtmittel möglich, im Verwaltungsgerichtsweg beispielsweise.

§93 BVerfGG bedeutet dagegen nicht, dass gegen ein beliebiges Gesetz, wovon man sich ganz generell in seinen Grundrechten unzulässig eingeschränkt sieht, eine Verfassungsbeschwerde möglich ist.

Hierzu ein Auszug aus dem "Merkblatt", das recht gut lesbar ist, vollständiger Link darunter.

"Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie die Betroffenen selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Die Verfassungsbeschwerde muss in diesem Fall binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen müssen. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde daher in solchen Fällen erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)."

https://www.bundesverfassungsgerich...gruppeneinstieg/Merkblatt/Merkblatt_node.html
 
Bevor auf den Anwalt eingedroschen wird bitte dies bedenken.

Es war nicht nur ein Anwalt, sondern ein Rechtsanwalt, also ein Volljurist....


4) Es passt durchaus ins politisch/propagandistische Konzept von DC, dass das daneben gegangen ist. Die eigenen Reihen werden geschlossen (alle Anderen sind Schweine, die noch nicht einmal richtig lesen können, so kommentiert DC ja schon) und man kann Anhänger sammeln unter der Fahne "wir sind ja die Einzigen, die Euch wirklich unterstützen".

Offen gesagt, ich hatte mir nach der Lektüre der Beschwerde schon gedacht, ob das absichtsvoll zum Scheitern gebracht werden soll. Liegt aber vielleicht auch an meine zunehmenden Neigung zu "Verschwörungstheorien" :tüte:

Das soll doch wohl hoffentlich ein Witz sein...:haha3:Die Beschwerde war getragen von Betreiberinteressen und hier vor allem gegen §§ 29 und 31 ProstSchG (Überwachung des Prostitutionsgewerbes) mit Bezug zum Artikel 13 Absatz 1 (Unverletzlichkeit der Wohnung). Damit haben die Betreiber des Prostitutionsgewerbes ihre liebe Not....Für andere Gewerbe ist das übrigens kein Problem, steht so auch sehr ähnlich im § 29 der Gewerbeordnung.
 
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